Seitenbereiche

Neues „Wahlrecht“ bei Metalllieferungen

Reverse-Charge: Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt).

Inhalt

Reverse-Charge

Im Regelfall schuldet der liefernde bzw. leistende Unternehmer die Umsatzsteuer (USt). Beim Reverse-Charge geht die Steuerschuld jedoch von ihm auf den Leistungsempfänger über. Der liefernde bzw. leistende Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen. Es muss aber in der Rechnung ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten sein.

Die Reverse-Charge-Regelung wird immer weiter ausgedehnt, unter anderem auch, um einem Umsatzsteuerbetrug vorzubeugen.

Metalllieferungen

Seit Jahresanfang muss das Reverse-Charge-System auch bei bestimmten Metalllieferungen angewendet werden. Wird das Metall an einen Unternehmer geliefert, muss die Rechnung daher ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Metalle, die ausschließlich für die Endnutzung bestimmt sind, sind davon nicht betroffen – z.B. Lieferungen von Aluminiumfolie für Nahrungsmittel, Metallklebebänder.

Im Juni wurde diese Regelung nun wieder gelockert. Für Metalllieferungen bis € 5.000,00 netto ist das Reverse-Charge-System nicht mehr zwingend vorgesehen. Es besteht in diesen Fällen nun ein Wahlrecht, wie die Rechnung ausgestellt wird. Allerdings müssen alle gesetzlichen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz für Rechnungen vorsieht, enthalten sein.

Das Wahlrecht wurde rückwirkend ab 1.1.2014 eingeführt.

Stand: 27. August 2014

Bild: SpaPartners - Fotolia.com

Über uns: Seit über 40 Jahren sind wir von Westermayer Ihr Steuerberater in Wien Floridsdorf. Wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen - kontaktieren Sie uns!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.