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Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für 2014

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Inhalt

Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden.

Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt:

  • für das 1. Kind € 29,20 p.m.
  • für das 2. Kind € 43,80 p.m.
  • für jedes weitere Kind 58,40 p.m.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt,

  • wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde

und

  • wenn die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Altersgruppe Euro
0–3 Jahre € 194,00
3–6 Jahre € 249,00
6–10 Jahre € 320,00
10–15 Jahre € 366,00
15–19 Jahre € 431,00
19–20 Jahre € 540,00

Stand: 10. Oktober 2013

Bild: solovyova - Fotolia.com

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