Kauft eine GmbH einen Porsche und stellt ihn dann seinem geschäftsführenden Gesellschafter zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann
- eine angemessene fremdübliche Entlohnung für die Geschäftsführer-Tätigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird
- eine Form der verdeckten Gewinnausschüttung anzunehmen sein.
Jede Nutzung betrieblich
Bei einer GmbH ist grundsätzlich jede Nutzung betrieblich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt in einem Urteil klar: Im Falle des Porsches ist die entscheidende Frage nicht, ob eine überwiegende betriebliche Nutzung nachgewiesen wird. Maßgeblich ist, ob nachweislich eine verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel vorliegt. Nur in diesem Fall ist ein außerbetriebliches Vermögen der GmbH anzunehmen.
Verdeckte Gewinnausschüttung an der Wurzel
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
- eine Zuwendung, die von der GmbH
- an einen Gesellschafter gewährt wird,
- die keiner anderen Person zukommen würde.
Die Zuwendung hat somit ihre Wurzel im Beteiligungsverhältnis. Ein weiteres Merkmal der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass sie nicht als Ausschüttung (zum Beispiel Dividende) erkennbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wird wie jede andere Gewinnausschüttung besteuert. Der Gesellschafter hat 25 Prozent Kapitalertragssteuer vom Kaufpreis zu bezahlen. Die erhöhten Aufwendungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Stand: 09. Jänner 2011
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