Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor für Arbeitnehmer,
- die bei einem inländischen Unternehmen beschäftigt sind,
- die eine begünstigte Tätigkeit ausüben wie z.B.: Bauausführungen, Montageüberwachung, Inbetriebnahme sowie die Beratung und Planung, wenn sich diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, und
- die ununterbrochen länger als ein Monat im Ausland tätig sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Steuerbefreiung nun als rechtswidrig beurteilt und aufgehoben. Ein Problem für den Gerichtshof stellt unter anderem die Einschränkung auf Arbeitnehmer von inländischen Betrieben dar. Jene Arbeitnehmer, die gleiche Tätigkeiten ausüben, aber bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, werden dadurch schlechter gestellt. Auch österreichische Arbeitnehmer (z.B. Wien), die auf eine Baustelle in Österreich (z.B. Bregenz) entsendet werden, werden durch die derzeitige Regelung benachteiligt.
Die Aufhebung dieser Bestimmung hat massiven Widerstand der österreichischen Wirtschaft ausgelöst, da in den Angebotskalkulationen diese Kosten nicht berücksichtigt werden konnten. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011 sieht nun eine befristete Übergangsbestimmung vor: Im Jahr 2011 sind 66 % der bisher steuerfreien Auslandseinkünfte steuerfrei gestellt und im Jahr 2012 sind noch 33 % steuerfrei.
Stand: 13. Jänner 2011
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