Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurden alle Forschungsfreibeträge abgeschafft. Dies betrifft den allgemeinen Forschungsfreibetrag (FFB I), den sogenannten „Frascati“-Forschungsfreibetrag (FFB II) und den Auftragsforschungsfreibetrag (FFB III).
Ab 2011 kann jedoch eine Forschungsprämie in Höhe von 10 % (statt bisher 8 %) der Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie kann für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung beantragt werden. Sie wird als Gutschrift am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht.
Zum Forschungsaufwand bei eigener Forschung zählen:
- Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die in der Forschung tätig sind,
- Aufwendungen und Investitionen, die unmittelbar die Forschung betreffen. Dazu zählt z.B. auch die Anschaffung von Grundstücken. Sie müssen jedoch mindestens die halbe Nutzungsdauer der Forschung dienen (Grundstücke und Gebäude mindestens zehn Jahre).
- Finanzierungsaufwendungen und Gemeinkosten (Verwaltungs- und Vertriebskosten), wenn sie der Forschung und Entwicklung dienen.
Die Forschungsprämie für Auftragsforschung kann nur für Aufwendungen (Ausgaben) in der Höhe von höchstens € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer mitteilen, in welchem Ausmaß er
die Prämie in Anspruch nimmt.
Der Auftragnehmer kann dann die Prämie nur für darüber hinaus gehende
Aufwendungen in Anspruch nehmen. Weiters muss der Auftragnehmer eine
Forschungseinrichtung sein (z.B. eine Universität) oder ein Unternehmen,
das sich mit Forschungsarbeiten in diesem Bereich beschäftigt.
Der Sitz des Unternehmens muss im EU- oder EWR-Raum sein.
Die neuen Bestimmungen der Forschungsförderung gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Stand: 10. März 2011
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