Seit 1.1.2017 ist die Vermietung von Grundstücken während eines Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (z. B. Vermietung eines Veranstaltungsraumes) zwingend steuerpflichtig (Steuersatz 20 %), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst
- nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen,
- für kurzfristige Vermietungen oder
- zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses (z. B. Hotelbetreiber wohnt mit seiner Familie in einem Stockwerk des Hotels)
Diese Regelung vereinfachte die kurzfristige Vermietung u. a. an nicht Vorsteuerabzugsberechtigte (z. B. Privatpersonen), da es eine aufwendige Vorsteuerkorrektur nicht mehr notwendig machte.
Die aktuelle Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien bringt dazu nun zwei Beispiele:
Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, können bei einem Hotelbetrieb beispielsweise steuerpflichtige Beherbergungs- und Bewirtungsumsätze oder eben die tageweise Vermietung von Seminarräumen sein. Auch der gelegentliche Verkauf von Briefmarken (steuerbefreit) ist laut Umsatzsteuerrichtlinien nicht hinderlich, da diese Umsätze bei der Berechnung des Vorsteuerabzuges außer Ansatz bleiben (Hilfsgeschäft).
Wird ein Grundstück allerdings auch für Zwecke verwendet, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so sind laut Umsatzsteuerrichtlinien alle kurzfristigen Vermietungen im entsprechenden Veranlagungszeitraum steuerfrei. Da nur für Leistungsempfänger, die den Raum nahezu ausschließlich für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine Option zur Steuerpflicht möglich ist, wäre wieder eine Vorsteuerkorrektur zu prüfen und gegebenenfalls durchzuführen.
Beispiel: Eine einmalige Vermietung eines Seminarraumes eines Hotels für drei Wochen an einen Nichtunternehmer ist zwingend steuerfrei (mehr als 14 Tage, daher nicht mehr kurzfristig) und bewirkt also, dass alle kurzfristigen Vermietungen an Nichtunternehmer in diesem Veranlagungszeitraum ebenso zwingend steuerfrei zu behandeln sind.
Stand: 26. März 2018
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